Erbrecht

Das Erbrecht regelt den Vermögensübergang der Verstorbenen. Mit Testament oder Erbvertrag können Sie bereits zu Lebzeiten verfügen, wer wie viel bekommen soll. Vorbehalten bleibt der “Erbrecht Pflichtteil”, denn gewisse  Pflichtteilsansprüche der Hinterbliebenen lassen sich nicht mit einer Verfügung von Todes wegen beseitigen.

Wer ist Pflichtteilgeschütz?

Das ZGB zählt in Art. 470 abschliessend auf wer von einem Pflichtteilsschutz profitieren kann. Es sind dies:

  • Nachkommen,
  • Eltern,
  • Ehegatten, eingetragene PartnerIn

Wie gross der jeweilige Pflichtteil ist, unterscheidet sich je nach Konstellation. Wenn Sie genaueres wissen wollen nutzen Sie den gratis ErbCheck von Netnotar.

Letztwillige Verfügung (Art. 498 ff. ZGB)

Die klassische letztwillige Verfügung ist das Testament. Das Testament kann entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet und jederzeit einseitig widerrufen oder abgeändert werden.

Im Gegensatz dazu ist der Erbvertrag eine mehrseitige Verfügung von Todes wegen. Im Vertrag räumt man dem Partner einen Erbrechtlichen Anspruch ein. Dieser kann nicht jederzeit einseitig widerrufen werden und bietet deshalb eine gewisse Stabilität. Genutzt wird der Erbvertrag oft in Kombination mit einem Ehevertrag. Die Ehegatten begünstigen sich Gegenseitig um der Gefahr von finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen. Solche Schwirigkeiten können entstehen, wenn der/die Hinterbliebene, die pflichtteils­geschützten Miterben auszahlen muss.

Ehe und Erbvertrag bei Netnotar

Bei Netnotar könne Ehepaare sich gegenseitig güterrechtlich in einem Ehevertrag und erbrechtlich in einem Erbvertrag begünstigen. Auf diese Weise halten Sie die Erbmasse klein und vermeiden, dass der überlebende Ehegatte gewichtige Vermögenswerte veräussern muss, um Erbansprüche der Nachkommen zu befriedigen.

Sie regeln zuerst in einem Ehevertrag, dass der Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Somit fällt die gesamte Errungenschaft des vorversterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten. In den Nachlass fällt nur das Eigengut. Entsprechend wird nur das Eigengut verteilt.

In einem Erbvertrag bestimmen Sie anschliessen, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an dem ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft erhalten soll. Auf diese Weise sichern Sie rechtlich unmissverständlich die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten.

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren

Wieso sollte ich den Erbvertrag mit einem Ehevertrag kombinieren?

Ein Ehevertrag oder ein Erbvertrag für sich alleine kann vieles Regeln. Wer sich jedoch gegenseitig maximal begünstigen will, muss die beiden Verträge kombinieren.

Ohne eine Vorschlagzuweisung im Ehevertrag fällt die Errungenschaft zur Hälfte in die Erbmasse. Diese ist entsprechend grösser. Der “Erbrecht Pflichtteil”, welcher ein Bruchteil der Erbmasse darstellt wird somit ebenfalls grösser.

Eine grössere Erbmasse kann zudem den Umfang der Steuerbelastung vergrössern.